Steinbach & Dahlhaus

Steinbach & Dahlhaus Immobilien GmbH

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Immobilienwerte von der Krise noch kaum beeinflusst

news2020-05-1
Im Vergleich mit anderen Werten, beispielsweise Aktien, sind Immobilien derzeit von der Coronakrise noch weitgehend unbelastet.
Foto: Michael Gaida | Pixabay
Immobilienwerte gelten traditionell als stabil. Diese weit verbreitete Ansicht bestätigt sich anscheinend auch in der Coronakrise, jedoch stehen nicht alle Marktsegmente gleich gut da. Wohnimmobilien sind in Zeiten der „Stay at Home“-Gesellschaft sogar attraktiver als vor der Krise. Die Nachfrage nach Wohnungen und Häusern übersteigt das Angebot seit Langem um ein Vielfaches. Ob für eine Wohnung fünf oder drei potenzielle Käufer bereit stehen, wird zunächst kein wesentliches Kriterium für die Preisbildung sein. Maßgeblich ist jedoch die Dauer der Krise, die irgendwann den Arbeitsmarkt und damit die Einkommenssituation breiter Käuferschichten beeinflussen kann. Mittelfristig könnten Nachfrage, Fluktuation und Preisentwicklung sinken. Analysten gehen davon aus, dass sich die aktuelle Krise vor allem auf Einzelhandels- sowie Hotel- und Freizeitimmobilien negativ auswirken wird. Der Markt für Büroimmobilien reagiert sensibel auf konjunkturelle Schwankungen. In diesem Segment ist mit steigenden Leerständen auf moderatem Niveau zu rechnen. Logistikimmobilien könnten durch einen steigenden Lagerflächenbedarf infolge des Trends zur Ad-hoc-Produktion Gewinner der Krise sein.

Reform des Wohnungs­eigentums­gesetzes

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität, zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung grundbuchrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz soll die Planungssicherheit von Immobilienverwaltungen, Wohnungseigentümern und Mietern verbessern. Wichtige Änderungen betreffen privilegierte Maßnahmen bei baulichen Veränderungen und die separate Beschlusssammlung. Das Gemeinschaftsinteresse rückt stärker in den Vordergrund, der Verbraucherschutz wird gestärkt und die Aufgaben der Verwalter werden erweitert.

Altersvorsorge: Immobilien bieten viele Möglichkeiten

Wer nach 45 Erwerbsjahren in Rente geht, kann mit einer Rentenhöhe von rund 48 Prozent des früheren Lohns rechnen. In dieser Situation haben Immobilieneigentümer gegenüber Mietern einen wirtschaftlichen Vorteil. Sie haben die Hypothek häufig schon abgezahlt, während Mieter zum Beispiel im Jahr 2019 durchschnittlich 7,70 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter aufbringen mussten. In den Metropolen betragen die Bruttomietkosten oft sogar mehr als 30 Prozent der Monatseinkünfte.
In den nächsten 15 Jahren werden rund zehn Millionen Menschen in den Ruhestand gehen. Sie brauchen dann eine Wohnung, die zu ihren Bedürfnissen passt.

Foto: 2211438 | Pixabay

news2020-05-2
Eigentümer sind flexibler. Wenn sie sich für eine kleinere Wohnung entscheiden, weil das bequemer ist als ein großes Haus mit Garten, können sie ihre Immobilie zu Geld machen. Die Einnahmen bessern die Rente auf, können für den Kauf einer kleineren Wohnung oder für lang gehegte Wünsche verwendet werden.

Verwalter haftet nicht für alles!

Die Verkehrssicherungspflicht in Wohnungseigentumsanlagen obliegt der Gemeinschaft, wird aber üblicherweise auf den WEG-Verwalter übertragen. Die Gemeinschaft ist nicht völlig entlastet, sondern muss den Verwalter überwachen und Risiken melden. Dies bezieht sich zum Beispiel auf Leitungen, Treppenhausbeleuchtung und mögliche Gefahrenquellen in Hof und Treppenhaus. Regelmäßige Kontrollen sind erforderlich, denn der Verwalter haftet nicht für jedes Risiko.
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Gefahren können überall lauern – auch im Gemeinschaftseigentum von Wohnanlagen. Für Risiken des allgemeinen Lebens ist aber nicht der Verwalter zuständig.

Foto: Evita Ochel | Pixabay

In einem aktuellen Fall stürzte der Sohn einer Wohnungseigentümerin eine Treppe herab und wurde berufsunfähig. Er verlangte Schadensersatz, weil der Verwalter diese Gefahr nicht beseitigt hatte und seine Pflicht zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verletzt habe.

Das Gericht (AG Moers, 11.07.2019, 564 C 9/19) verneinte diesen Anspruch und stellte fest, dass die Sicherungspflicht des Verwalters Risiken des allgemeinen Lebens nicht umfasst. Ein solches habe sich aber in dem Sturz verwirklicht. Begründung: Der Sohn kannte die Treppe seit seiner Kindheit. Die Gefahr war problemlos erkennbar. Weder der Geschädigte noch seine Mutter hatten die Treppe jemals bei einer Eigentümerversammlung beanstandet.

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