Steinbach & Dahlhaus

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Gebäudeenergiegesetz (GEG) - oder umgangsprachlich "Heizungsgesetz" - in Kraft!

 

Das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz wurde nach langer Diskussion am 8. September 2023 vom Bundestag beschlossen und tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Das GEG regelt, welche Anforderungen es an Heizungen und Gebäude gibt, Energie zu sparen.

 

Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden.

 

Wenn die Heizung (Öl, Gas, Kohle) vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde, muss nichts weiter beachtet werden. Das gilt auch, wenn sie nach dem 1. Januar 2024 eingebaut, aber vor dem 19. April 2023 bestellt wurde.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nach dem 1. Januar 2024 neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden.
Wurde diese vor dem 19. April 2023 bestellt, kann die Heizung ohne Einschränkung bis 2045 betrieben werden (§ 71 Abs. 12 GEG).

Wurde die Heizung nach dem 19. April 2023 bestellt und liegt noch keine kommunale Wärmeplanung im Sinn des Gebäudeenergiegesetzes vor, muss darauf geachtet werden, dass die Heizung ab 2029 mit 15%, ab 2035 mit 30%, ab 2040 mit 60% und ab 2045 mit 100% Biomasse, Biodiesel, Biogas oder Wasserstoff betrieben wird.

 

Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 1. Juli 2028 eine kommunale Wärmeplanung vorlegen. Großstädte müsse diese bis zum 1. Juli 2026 vorlegen. Sofern eine Entscheidung seitens der zuständigen Behörde über einen Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, ist das 65%-EE-Ziel beim Neueinbau einer Heizung einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.

Sieht der kommunale Wärmeplan ein Wasserstoffausbaugebiet bereits vor, kann eine nach dem 1. Januar 2024 eingebaute Gasheizung bis Ende 2044 mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden, sofern diese mit 100% Wasserstoff betrieben werden kann und wird. In der Zwischenzeit erfolgt Dekarbonisierung entsprechend dem Fahrplan des Gas-/Wasserstoff-Netzbetreibers.

 

Regelungen zur GEG-Heizungs-Förderung


Die Regelungen für die Förderung des Heizungstausches liegen nun vor. Sie entsprechen weitestgehend den bei der Verabschiedung des GEG vom Bundestag geforderten Punkten:


*30 Prozent generelle Förderung der Investitionen des Heizungstauschs,
* Bonus für Selbstnutzer mit < 40.000 Euro Einkommen von 30 Prozent zusätzlich,
* Klimageschwindigkeits-Bonus für Selbstnutzer von 20 Prozent bis Ende 2028, danach alle 2 Jahre 3 Prozent weniger,
* Effizienzbonus von 5 Prozent für spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/Wasser-/Abwasserwärme).


Hinzu kommt neu:

* Ein pauschaler Zuschlag für emissionsarme Biomasse von 2.500 Euro.


Für die Kumulierung der Boni gelten folgende Begrenzungen der Gesamtförderung:

* Kumulation aller Boni nur bis max. 70 Prozent,
* Maximaler Förderbetrag 30.000 Euro (plus ggf. der Zuschlag für Biomasse von 2.500 Euro) für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit in  Mehrfamilienhäusern, zusätzlich für die 2.-6. WE 15.000 Euro, danach 8.000 Euro je WE.


Zusätzlich wurden weitere Voraussetzungen nun detailliert festgelegt:

* Bei Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus darf keine fossile Heizung mehr verwendet werden (also auch keine der durch das GEG erlaubten Hybridlösungen).
* Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird nun für den Austausch aller Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gewährt, unabhängig von ihrem Alter, für Gas- und Biomasse-Heizungen nur, wenn sie älter als 20 Jahre sind.


Die Antragstellung für die Förderung soll bei der KfW ab 27. Februar starten. Es gibt aber keine zeitliche Förderlücke, denn eine Förderung für Heizungen, die in den ersten Monaten des Jahres (bis 31.08.2024) eingebaut wurden, kann auch nachträglich noch bis Ende November 2024 beantragt werden.


Was gilt für bestehende Heizungen und im letzten Jahr neu eingebaute Heizungen?

Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31. Dezember 2044 betrieben und auch repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren nach Einbau.

 

Was gilt ab diesem Jahr?

Ab dem 1. Januar 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch Heizungsanlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie einzubauen.

In Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch ab dem 1. Januar 2024 noch eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt zunächst 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 30 Prozent, ab 1. Januar 2040 60 Prozent und ab 1. Januar 2045 100 Prozent.

Einbau neuer Gasheizungen

Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 1. Januar 2024 eingebaut wurde und die Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese Heizung längstens bis 1. Januar 2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett auf Wasserstoff umgestellt wird.

Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze:

Ab dem 1. Januar 2024 kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.

 

Die Regelungen für die Förderung des Heizungstausches

* 30 Prozent generelle Förderung der Investitionen des Heizungstauschs,
* Bonus für Selbstnutzer mit < 40.000€ Einkommen von 30 Prozent zusätzlich,
* Klimageschwindigkeits-Bonus für Selbstnutzer von 20 Prozent bis Ende 2028, danach alle zwei Jahre drei Prozent weniger
* Effizienzbonus von fünf Prozent für spezielle Wärmepumpen (natürliche Kältemittel, Erd-/Wasser-/Abwasserwärme).

Hinzu kommt neu:

* Ein pauschaler Zuschlag für emissionsarme Biomasse von 2.500 Euro.

Für die Kumulierung der Boni gelten folgende Begrenzungen der Gesamtförderung:

* Kumulation aller Boni nur bis maximal 70 Prozent,
* Maximaler Förderbetrag 30.000 Euro (plus gegebenenfalls der Zuschlag für Biomasse von 2.500 Euro) für Einfamilienhäuser und die erste Wohneinheit in Mehrfamilienhäusern, zusätzlich für die 2. bis 6. Wohneinheit 15.000 Euro, danach 8.000 Euro je Wohneinheit.

Zusätzlich wurden weitere Voraussetzungen nun detailliert festgelegt:

* Bei Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus darf keine fossile Heizung mehr verwendet werden (also auch keine der durch das GEG erlaubten Hybridlösungen).
* Der Klimageschwindigkeits-Bonus wird nun für den Austausch aller Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gewährt, unabhängig von ihrem Alter, für Gas- und Biomasse-Heizungen nur, wenn sie älter als 20 Jahre sind.

 

Wichtige Regelung zu Etagenheizungen

Bei Etagenheizungen ist zu beachten: Fünf Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung muss eine Entscheidung getroffen werden, ob weiterhin Etagenheizungen betrieben werden sollen. Fällt keine Entscheidung, besteht die Pflicht, an deren Stelle eine Zentralheizung einzubauen – spätestens acht Jahre nach Austausch der ersten Etagenheizung. Dies ist auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) relevant.

 

Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue Vorgaben

Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung bald zur Pflicht. Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 1. Juli 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 1. Juli 2028.

Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent. Dies kann durch einen Anteil von 65 Prozent am Brennstoff (beispielsweise Biomasse, grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe, einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch hybride Lösungen wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer Gasheizung sind zulässig.

In jedem Fall müssen aber dem 1. Januar 2045 alle Heizungen 100 Prozent klimaneutral sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.

 

Alle Angaben ohne Gewähr! Diese kurz gehaltene Information kann und soll keine fachkundige Beratung ersetzen.

Quelle: IVD.net

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