Steinbach & Dahlhaus

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Immobilien 2020: Neues Jahr, neue Regeln und Gesetze

news2020-02-1
Auch in diesem Jahr treten neue Regeln und Gesetze in Kraft, auf die sich Immobilien-eigentümer und Mieter einstellen müssen.

Foto: Offenburg, Pixabay

• Grundsteuer: Der Bundesrat hat der Grundsteuerreform zugestimmt. Das drei-stufige Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die neue Grundsteuer soll ab 2025 gelten. • Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum sollen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Dazu gehören die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Optimierung bestehender Heizungen (s. auch Seite 2). • Neue Mietwohnungen sind steuerbegünstigt. Investoren können vier Jahre lang zusätzlich jeweils fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung bei der Steuer geltend machen. Insgesamt können Bauherren in den ersten vier Jahren 28 Prozent von der Steuer absetzen. Die Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre lang vermietet werden. • Investitionen in bestehende Gebäude sind ebenfalls steuerbegünstigt, wenn sie zu neuem Wohnraum führen, beispielsweise durch Aufstockung oder Ausbau.

Umdenken in der Immobilienpolitik

Wohneigentum ist der wirksamste Schutz vor steigenden Immobilienpreisen und Mieten sowie ein effektiver Weg zur Vermögensbildung. Das ist die Kernaussage führender Stadt- und Immobilienökonomen, unter anderem der TU Berlin, des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung, der NRU Higher School of Economics St. Petersburg und der Universität Hamburg. Die Wissenschaftler plädieren für eine ökonomisch effiziente, sozial gerechte und ökologisch nachhaltige Wohnungspolitik. Der Staat müsse die Menschen bei der Bildung von Wohneigentum unterstützen, beispielsweise bei der Beschaffung von Eigenkapital durch ein Kreditprogramm der KfW.

Neue Bundesförderung für effiziente Gebäude

Das Programm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll bisherige Förderungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der KfW zusammenführen, den Empfängerkreis vergrößern und die Anträge vereinfachen. Auch höhere Fördermittel sind geplant. So sollen die Zuschüsse für die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus um zehn Prozent steigen; dies gilt auch für Einzelmaßnahmen wie Dachdämmung oder Heizungsaustausch.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kann dieses Jahr starten.
Foto: myimmo | Pixabay
news2020-02-2
Wer seine alte Ölheizung gegen eine umweltfreundliche Heizung austauscht, soll eine Austauschprämie von 40 Prozent der Kosten bekommen. Zu den Adressaten der neuen Förderungen gehören auch steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften, Wohnungsunternehmen mit hohen Verlustvorträgen, Personen ohne oder mit geringer veranlagter Steuerschuld sowie Vermieter und Eigentümer eigenbetrieblich genutzter Gebäude.

Eltern-­Kind-­Zentrum in der Wohnanlage

Wohnungseigentümer in einer Eigentümergemeinschaft können vom Mieter einer anderen Einheit Unterlassung verlangen, wenn er seine Räume anders nutzt, als es die Teilungserklärung vorsieht. Dies gilt aber nur, wenn die tatsächliche Nutzung mehr stört als die erlaubte. Betreibt ein Mieter in Räumen, die die Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ ausweist, ein Eltern-Kind-Zentrum, können sich die Nachbarn nicht auf die Teilungserklärung berufen.
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Kinderlärm steht unter einem besonderen Toleranzgebot. Der Gesetzgeber setzt klare Signale für eine kinderfreundliche Gesellschaft.
Foto: Westfale | Pixabay
Hier ist nämlich auch das Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten, das Kinderlärm grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung ansieht. Dieser ist also grundsätzlich hinzunehmen – und wenn er das Einzige ist, was die Nachbarn am Eltern-Kind-Zentrum stört, gehen die Kinder vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, 13.12.2019, Az. V ZR 203/18).

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