Steinbach & Dahlhaus

Steinbach & Dahlhaus Immobilien GmbH

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Wichtige Änderungen zum Thema „Maklerprovison“ - das Ende der einseitigen Benachteiligung von Immobilienkäufern

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Die Zeiten der Werbemasche „Für Verkäufer kostenfrei“ geht dem Ende entgegen.

Als wir in 2001 begannen, hauptberuflich Immobilien zu vermitteln, sahen wir uns mit wenigen Mitbewerbern konfrontiert, die für Verkäufer kostenfrei die Vermittlung einer Immobilie anboten. Wir haben diese einseitige Bezahlung nur vom Käufer aus zwei Gründen immer abgelehnt.
1) Wir wollen unsere Objektivität dadurch transparent machen, dass wir von beiden Parteien bezahlt werden. Bezahlt uns nur eine Partei, so entsteht schnell der Eindruck, dass wir auch nur deren Interessen wahren und durchsetzen.
2) Für 3,57% inkl. MwSt. (also 3,00% netto) vom Kaufpreis können wir unsere Leistung nicht auf dem Niveau anbieten, die wir unseren Mandanten / Kunden bieten wollen. Bei aller Freude an unserer Arbeit – wir wollen und müssen damit auch Geld verdienen.
Durch diese Fixierung unseres Vergütungsmodells auf jeweils (für Käufer und Verkäufer) 3,57% inkl. MwSt. vom Kaufpreis einer Immobilie hatten und haben wir oft mehr Erläuterungsaufwand bei Verkäufern, warum man denn uns (für ein Honorar) anstatt den für den Verkäufer kostenlos arbeitenden Wettbewerber beauftragen sollte. Zum Glück ist uns das meistens gut gelungen, denn sonst gäbe es unser Unternehmen in der heutigen Form nicht mehr.
Für uns und unsere Kunden ändert sich somit nichts durch diese wesentliche Gesetzesänderung, für viele (neue) Mitbewerber allerdings schon.
Insbesondere die im Zuge der zunehmenden Digitalisierung unseres Geschäftes entstandenen Geschäftsmodelle von überregionalen Wertbewerbern, wie z.B. McMakler, werden sich ändern müssen. Eine Werbung wie „Für Verkäufer kostenlos“ sollte und wird es mit Wirksamwerden des Gesetzes nicht mehr geben.
Im Übrigen sind es genau diese Preismodelle, die mit dafür gesorgt haben, dass es in einigen Märkten zu deutlichen Übertreibungen bei verlangten Provisionen zulasten der Käufer gekommen ist und so z.B. 4,76%, 5,95% oder sogar 7,14% (jeweils inkl. MwSt.) Provision vom Kaufpreis verlangt und (aufgrund der extremen Angebotsknappheit) bezahlt wurden.
Wir freuen uns sehr darüber, dass der Gesetzgeber hier aktiv geworden ist. Die Ausgestaltung des Gesetzes zum Nachweis der bezahlten Provisionen erscheint uns zwar noch etwas befremdlich, aber das wird sich finden.
Verkäufer werden jetzt hoffentlich mehr auf Regionalität, Qualität und Professionalität setzen, als nur auf den Preis für die Dienstleistung des Maklers für sich zu achten.
Das wird allen Beteiligten zugute kommen, durch realistische Aufrufpreise, fundierte Recherche und Unterlagenaufbereitung, Minimierung von Haftungsrisiken für Verkäufer durch möglichst umfangreiche Aufklärung des Käufers usw.
Nachfolgend finden Sie noch einige weitere Infos zum Thema (Quelle: immowelt.de)

Bestellerprinzip beim Kauf: So funktioniert die geteilte Provision

Wer den Makler bestellt, muss ihn auch bezahlen: Dieses Prinzip galt bislang nur im Mietrecht, nun soll es in einer abgewandelten Form auch beim Erwerb von Wohneigentum zählen. Das sind die möglichen Folgen für Makler.
Die Maklerprovision soll beim Kauf einer Wohnimmobilie neu verteilt werden. Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 5. Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ abschließend gebilligt. Nun muss es nur noch dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden, dann tritt es mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.

Das bedeutet das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf

Mit den neu eingeführten Paragrafen 656a bis 656d soll das Bestellerprinzip beim Erwerb von Wohneigentum im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert werden.
Wichtig: Das neue Gesetz gilt nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Das trifft zum Beispiel zu, wenn er für sich selbst ein Eigenheim erwirbt. Laut Einschätzung des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) gilt dies aber auch, wenn er eine Immobilie im Rahmen der privaten Vermietung erwirbt. Handelt der Immobilienkäufer hingegen gewerblich, gilt das Bestellerprinzip beim Kauf nicht und die Maklerprovision kann weiterhin auch anderweitig vereinbart werden.

Bestellerprinzip bei einem Auftraggeber

Die Vertragspartei, die den Makler beauftragt hat – in der Regel der Verkäufer –, ist zum Zahlen der Maklerprovision verpflichtet. Sie kann zwar mit der zweiten Vertragspartei vereinbaren, dass diese einen Teil der Kosten übernimmt, jedoch darf sie maximal 50 Prozent der Gesamtprovision auf die Gegenseite überwälzen. Kurz gesagt: wenn eine Person den Makler beauftragt, ist maximal eine 50:50-Teilung erlaubt. Ist übrigens der Käufer alleiniger Auftraggeber des Maklers, zum Beispiel bei einem Suchauftrag, so gilt für ihn ebenfalls die Regel der maximalen 50:50-Teilung, sofern der Verkäufer einen Teil übernehmen soll.
Hinzu kommt, dass der zweite Vertragspartner die Provision erst zahlen muss, wenn er einen Zahlungsnachweis dafür hat, dass die beauftragende Partei ihren Anteil bereits bezahlt hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die getroffene Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt wird und nicht die zweite Partei – oft der Käufer – letzten Endes doch die Maklerkosten allein oder zum großen Teil selbst zahlt. Der Nachweis kann formlos vom Auftraggeber oder vom Makler erbracht werden, beispielsweise über einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg. Dieser kann in Papierform oder auch elektronisch versendet werden.

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